Hannover (dpa) – Nach dem Absturz des Germanwings-Airbusses stehen die für Piloten geltenden Sonderregeln im Arbeitsrecht im Fokus. Die Hauptkriterien sind vom EU-Recht vorgegeben. Der wichtigste Aspekt: Ein beruflicher Einsatz im Cockpit hängt von der Fitness ab. Berufspiloten müssen sie jährlich nachweisen bei einem gründlichen Gesundheitscheck durch einen flugmedizinischen Sachverständigen – ab dem 40. Lebensjahr […]

Hannover (dpa) – Nach dem Absturz des Germanwings-Airbusses stehen die für Piloten geltenden Sonderregeln im Arbeitsrecht im Fokus. Die Hauptkriterien sind vom EU-Recht vorgegeben. Der wichtigste Aspekt: Ein beruflicher Einsatz im Cockpit hängt von der Fitness ab. Berufspiloten müssen sie jährlich nachweisen bei einem gründlichen Gesundheitscheck durch einen flugmedizinischen Sachverständigen – ab dem 40. Lebensjahr sogar alle sechs Monate. Gibt es psychologische Auffälligkeiten, werden die Piloten an spezielle Luftfahrtpsychologen überwiesen. Bei schwerwiegenden ärztlichen Bedenken droht das Aus für den Flugberuf.

Jetlag, Strahlenbelastung in großen Höhen und unregelmäßige Arbeitszeiten stellen besonders für Piloten mit Familie eine Herausforderung dar. Auf der anderen Seite stehen komfortable Übergangsregelungen bis zum Erhalt der gesetzlichen Rente. Im aktuellen Tarifstreit hat etwa die Lufthansa angeboten, dass einzelne Piloten bereits mit 55 Jahren in den Vorruhestand gehen können – obwohl das Durchschnittsalter der neuen Vorruheständler von jetzt 58 schrittweise auf 61 Jahre steigen soll.

Auch bei den Arbeitszeiten gibt es aufgrund der besonderen Anforderungen spezielle Regelungen. Das Europaparlament stimmte 2013 einem Vorschlag der EU-Kommission zur Neuregelung der Piloten-Dienstzeiten zu, wonach die erlaubte gesamte Flugzeit von bis dahin 1300 auf 1000 Stunden pro Jahr verkürzt wurde. Zudem wurde die Nachtflugzeit auf maximal elf Stunden begrenzt. Insgesamt soll eine Kombination aus Bereitschafts- und Arbeitszeiten nicht mehr als 18 Stunden überschreiten dürfen. Außerdem werden wiederkehrende längere Ruhezeiten vorgeschrieben, die mindestens 36 Stunden dauern und nicht mehr als 168 Stunden auseinanderliegen dürfen.