Berlin (dpa/tmn) – Ein Reiseportal darf für die Zahlung per Sofortüberweisung, Giropay und Kreditkarte keine Gebühren kassieren. Das hat das Landgericht Berlin in einem Urteil bestätigt (Az.: 52 O 2423/18) Das Verbot von Entgelten für gängige Zahlungsarten darf nicht mit angeblichen Rabatten für bestimmte Karten umgangen werden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Nach der […]

Berlin (dpa/tmn) – Ein Reiseportal darf für die Zahlung per Sofortüberweisung, Giropay und Kreditkarte keine Gebühren kassieren. Das hat das Landgericht Berlin in einem Urteil bestätigt (Az.: 52 O 2423/18) Das Verbot von Entgelten für gängige Zahlungsarten darf nicht mit angeblichen Rabatten für bestimmte Karten umgangen werden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Nach der EU-Zahlungsdiensterichtlinie sind seit Anfang 2018 Gebühren für die Bezahlung mit Sepa-Überweisungen, Sepa-Lastschriften und Kredit- und Girokarten verboten.

In dem verhandelten Fall wollte das Portal diese Vorgabe umgehen, indem es einen vermeintlichen Rabatt auf die Zahlung mit einer seltenen Kreditkarte anbot – diese Karte war als Zahlungsmittel voreingestellt. Wer dagegen am Ende der Buchung eine der gängigen Bezahlarten wählte, musste gut 40 Euro mehr für den Flug zahlen.

Das Gericht folgte der Argumentation des Unternehmens nicht. Ein Kunde rechne nicht damit, dass der anfangs gezeigte Flugpreis nur mit einer wenig verbreiteten Zahlkarte gelte.