Verpflegungsgutscheine bei Flugverspätung nicht beliebig einsetzbar
Stuttgart (dpa/tmn) – Bei einer deutlichen Flugverspätung muss die Airline ihre Passagiere mit Essen und Trinken versorgen. Oft teilt sie dafür Gutscheine aus. Die Fluggäste haben aber keinen Anspruch auf ein bestimmtes Restaurant oder Essen, wie Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erklärt. In Artikel 9 der EU-Fluggastrechteverordnung steht, dass die Airlines «Mahlzeiten und Erfrischungen in […]
Stuttgart (dpa/tmn) – Bei einer deutlichen Flugverspätung muss die Airline ihre Passagiere mit Essen und Trinken versorgen. Oft teilt sie dafür Gutscheine aus. Die Fluggäste haben aber keinen Anspruch auf ein bestimmtes Restaurant oder Essen, wie Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erklärt.
In Artikel 9 der EU-Fluggastrechteverordnung steht, dass die Airlines «Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit» anbieten müssen. «Wie die Airline diesen Anspruch erfüllt, kann sie selbst entscheiden», sagt Buttler. Denkbar ist etwa, dass die Fluggesellschaft die Kunden in ihrer Business-Lounge selbst versorgt. Oder sie gibt Gutscheine für die Gastronomie des Flughafens aus. Diese lassen sich in der Regel nicht bar auszahlen.
Der Grund dafür, dass in der EU-Verordnung keine konkrete Summe genannt wird, liegt Buttler zufolge an der unterschiedlichen Kaufkraft in den jeweiligen EU-Ländern. «Am Münchner Flughafen bekomme ich für 15 Euro deutlich weniger als in Bukarest.»