Pilotenstreik: Lufthansa bietet Umbuchungen – keine Entschädigung
Frankfurt (dpa/tmn) – Lufthansa-Kunden dürfen kostenlos auf einen anderen Flug umbuchen oder stornieren, wenn ihre Verbindung von dem aktuellen Pilotenstreik betroffen ist. Die Airline hat unter www.lufthansa.com einen Ersatzflugplan und eine Übersicht über die gestrichenen Flüge veröffentlicht. Kunden können auf der Webseite ihre Flugnummer eingeben und erfahren, ob ihr Flugzeug startet oder nicht. Das Service-Center […]
Frankfurt (dpa/tmn) – Lufthansa-Kunden dürfen kostenlos auf einen anderen Flug umbuchen oder stornieren, wenn ihre Verbindung von dem aktuellen Pilotenstreik betroffen ist. Die Airline hat unter www.lufthansa.com einen Ersatzflugplan und eine Übersicht über die gestrichenen Flüge veröffentlicht. Kunden können auf der Webseite ihre Flugnummer eingeben und erfahren, ob ihr Flugzeug startet oder nicht. Das Service-Center ist kostenlos unter der Nummer 0800/850 60 70 erreichbar.
An diesem Mittwoch werden deutschlandweit ganztägig Kurz- und Mittelstreckenflüge der Lufthansa bestreikt. Rund 750 von 1400 Flügen hatte die Airline bereits am Dienstag gestrichen. Am Donnerstag soll nun auf der Langstrecke gestreikt werden.
Auch bei den meisten nicht gestrichenen Verbindungen am 19. März dürfen Lufthansa-Passagiere kostenlos umbuchen. Das Ticket muss in diesem Fall spätestens am 18. März ausgestellt worden sein. Und das neue Reisedatum muss in einem Zeitraum bis einschließlich 19. Juni 2015 liegen, teilt Lufthansa auf seiner Webseite mit.
Die Flüge der Codeshare-Partner Austrian Airlines, Brussels Airlines, Germanwings, Swiss und Air Dolomiti sind Lufthansa zufolge nicht von dem Streik betroffen und finden planmäßig statt. Kunden erkennen diese Flüge daran, dass auf ihrem Ticket der Vermerk «durchgeführt von» oder «operated by» in Verbindung mit dem Kürzel der jeweiligen Airline steht (OS, SN, 4U, LX, EN).
Wer doch zum Flughafen fährt, dem muss klar sein: Fällt der Flug aus oder verspätete sich erheblich, gibt es keine Entschädigung. Denn ein Streik gilt nach derzeitiger Rechtsprechung als höhere Gewalt. In diesem Fall ist die Airline laut dem Bundesgerichtshof von der Zahlungspflicht entbunden. Normalerweise steht Passagieren bei einem Flugausfall oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden eine Entschädigung zu.
Allerdings muss sich die Airline bei einem Pilotenstreik um die Passagiere am Flughafen kümmern. Wenn diese dort längere Zeit auf einen freien Platz in einer späteren Maschine warten müssen, stehen ihnen zum Beispiel Essen und Getränke zu. Meist erhalten sie Gutscheine, um sich am Flughafen zu versorgen. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen. Den Transport vom Flughafen zum Hotel muss die Airline ebenfalls zahlen.
Wer nicht auf einen späteren Termin umbuchen will oder kann, sollte auf der Pflicht der Airline beharren, für eine Ersatzbeförderung zu sorgen. Reisende können ihr Flugticket zum Beispiel gegen einen Reisegutschein für die Deutsche Bahn eintauschen.