Die Europäische Kommission fordert von Ryanair und dem Flughafen Hahn, satte Finanzspritzen in Höhe von mindestens 14 Millionen Euro zurückzuzahlen. Die Details.

Sonst ist es eigentlich die Ryanair, die Staatshilfen, allen voran an die Lufthansa, als „klaren Bruch der Wettbewerbsregeln“ kritisiert. Jetzt gerät der irische Low-Cost-Carrier selbst unter die Räder der Europäischen Kommission. Die seit Oktober 2018 laufende Prüfung der Vereinbarkeit öffentlicher Finanzhilfen für den Flughafen Hahn und Ryanair mit den EU- Beihilfevorschriften führte jetzt zu keinem guten Ende für Airline und Airport. Mehr noch: Sie wird für Ryanair und den Hunsrücker Airport teuer.

Welche Maßnahmen hat die EU geprüft?

Die Untersuchung der Kommission betraf zwei Zuschüsse an den Flughafen Hahn sowie vier geleistete Unterstützungen an Ryanair. Dabei stellte Brüssel fest, dass die Rückübertragung des zuvor vom Land Rheinland-Pfalz erworbenen Grundstücks an den Flughafen, ohne dass dieser dafür eine Ausgleichszahlung geleistet hat, nicht mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist.

Gleiches gilt für zwei Marketingverträgen zwischen Rheinland-Pfalz und Ryanair sowie die Ausbildungsförderung zugunsten des Carriers. Auf dieser Grundlage forderte die Europäische Kommission am 9. September Deutschland auf, unverzüglich rund 13 bis 14 Millionen Euro zuzüglich Zinsen von Ryanair und 1,25 Millionen Euro plus Zinsen vom Flughafen Hahn zurückzufordern. Geldbußen sind nicht vorgesehen.

Was blieb bei der Prüfung unbeanstandet?

Einige der untersuchten Maßnahmen durchliefen die Prüfung jedoch ohne Beanstandungen, denn sie stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107, Absatz 1, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Beispielsweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass durch drei zwischen dem Flughafen und Ryanair geschlossene Verträge über Flughafendienstleistungen sowie die Vermietung einer Crew- und Pilotenschule und einer Wartungshalle Ryanair kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt. Die Vereinbarungen seien zu Marktbedingungen geschlossen worden. Und: Die Bürgschaft, die das Land Rheinland-Pfalz dem Flughafen im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf gewährt habe, beeinträchtige weder den Handel zwischen Mitgliedstaaten noch verfälsche es den Wettbewerb.

Wann ist eine staatliche Förderung unzulässig?

Nach Artikel 107, Absatz 1, AEUV stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, wenn sie aus staatlichen Mitteln gewährt wird, bestimmten Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft, dieser Vorteil den Wettbewerb verfälscht oder die Maßnahme den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

Die EU-Kommission unter Wettbewerbs-Kommissarin Margrethe Vestager hat seit Jahren ein Auge auf Ryanair und den Flughafen Hahn. Bild: Jennifer Jacquemart/Europäische Kommission

Staatliche Eingriffe zugunsten von Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, können als beihilfefrei im Sinne der EU-Vorschriften angesehen werden, wenn sie zu Bedingungen erfolgen, die ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter akzeptiert hätte. Mit der sogenannten De-minimis-Verordnung werden geringfügige Beträge von der EU-Beihilfenkontrolle ausgenommen, weil davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben.


Die Bewertungskriterien für staatliche Maßnahmen zugunsten von Flughäfen und Fluggesellschaften sind in den im Februar 2014 erlassenen Luftverkehrsleitlinien der Kommission festgelegt.