Triebwerkschaden durch Vogelschlag: Keine Entschädigung

Darmstadt, 14. Juni 2016 Wenn ein Triebwerk eines Flugzeugs nach dem Start durch Vogelschlag beschädigt wird, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor. Das heißt, Passagieren steht bei einer Verspätung keine Entschädigung zu. Das entschied das Landgericht Darmstadt (Az.: 7 S 176/14). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“. In […]
Darmstadt, 14. Juni 2016
Wenn ein Triebwerk eines Flugzeugs nach dem Start durch Vogelschlag beschädigt wird, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor.
Das heißt, Passagieren steht bei einer Verspätung keine Entschädigung zu. Das entschied das Landgericht Darmstadt (Az.: 7 S 176/14). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
In dem verhandelten Fall wollten die Kläger aus der Dominikanischen Republik zurück nach Deutschland fliegen. Nach dem Start entschied sich der Pilot aber, wieder auf der Karibikinsel zu landen, weil das Triebwerk einen Schaden hatte. Die Atlantiküberquerung erschien zu gefährlich. Offenbar war ein Vogel in ein Triebwerk geflogen und hatte dieses beschädigt. Die Kläger erreichten ihr Ziel erst mit zwei Tagen Verspätung. Sie klagten auf eine Entschädigung nach EU-Recht.
Vor Gericht hatten sie damit keinen Erfolg. Wie das Gutachten eines Sachverständigen ergab, hatte tatsächlich ein Vogel den Schaden verursacht. Die Kläger hatten dies abgestritten. Das Risiko eines Vogelschlags lasse sich von der Airline aber nicht vermeiden, daher handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand. Es gab keine Entschädigung für die lange Verspätung.