EuGH: Treibstoff auf Startbahn befreit Airlines von Entschädigung
Luxemburg, 26. Juni 2019 Fluggäste können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof nicht auf Entschädigung hoffen, wenn ihr Flug wegen Treibstoffs auf der Startbahn verspätet ist. Dies sei ein außergewöhnlicher Umstand, befanden die Luxemburger Richter am Mittwoch. In derlei Fällen sind Fluggesellschaften nach EU-Recht von Zahlungen befreit. Der ausgelaufene Treibstoff dürfe jedoch nicht von einem Flugzeug […]
Luxemburg, 26. Juni 2019
Fluggäste können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof nicht auf Entschädigung hoffen, wenn ihr Flug wegen Treibstoffs auf der Startbahn verspätet ist.
Dies sei ein außergewöhnlicher Umstand, befanden die Luxemburger Richter am Mittwoch. In derlei Fällen sind Fluggesellschaften nach EU-Recht von Zahlungen befreit. Der ausgelaufene Treibstoff dürfe jedoch nicht von einem Flugzeug der betroffenen Airline stammen (Rechtssache C-159/18).
Hintergrund ist der Fall eines Belgiers, dessen Ryanair-Flug von Italien nach Belgien vier Stunden Verspätung hatte. Deshalb verlangte er von der Billig-Airline eine pauschale Entschädigung von 250 Euro. Ryanair lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sei. Nach EU-Recht haben Passagiere bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden eigentlich ein Recht auf Entschädigung – es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.