München, 02. März 2016 Die deutschen Fluggesellschaften und ihre Passagiere müssen auch weiterhin mit der Luftverkehrssteuer leben. Der Bundesfinanzhof kam in einem bereits am 1. Dezember 2015 ergangenen Urteil (Aktenzeichen: VII R 55/13) zu dem Schluss, dass die Steuer nicht gegen das Recht der Europäischen Union verstößt. Damit bleibt es bei jährlichen Einnahmen von zuletzt […]

München, 02. März 2016

Die deutschen Fluggesellschaften und ihre Passagiere müssen auch weiterhin mit der Luftverkehrssteuer leben.

Der Bundesfinanzhof kam in einem bereits am 1. Dezember 2015 ergangenen Urteil (Aktenzeichen: VII R 55/13) zu dem Schluss, dass die Steuer nicht gegen das Recht der Europäischen Union verstößt. Damit bleibt es bei jährlichen Einnahmen von zuletzt rund einer Milliarde Euro für den deutschen Fiskus.

Gegen die Steuer hatte unter anderem eine namentlich nicht genannte Fluggesellschaft geklagt, weil sie darin eine unzulässige Verbrauchssteuer sah, die aus ihrer Sicht gegen europäisches Recht verstoße. Dem schloss sich der Bundesfinanzhof aber nicht an.

Weil sich die Luftverkehrssteuer nicht am Kraftstoffverbrauch bemesse, sondern mit Abflug eines Passagiers erhoben werde, könne sie nicht als Verbrauchssteuer gesehen werden, argumentierte das höchste deutsche Steuergericht. Zwar werde dabei auch die Entfernung zum Zielort berücksichtigt, die ja auch für den Kerosinverbrauch ausschlaggebend sei. Trotzdem handele es sich nicht um eine Verbrauchssteuer, weil der Kraftstoffverbrauch auch vom Flugzeugtyp und der Auslastung des Flugzeugs abhänge, so der Bundesfinanzhof.

Zuvor hatte bereits das Bundesverfassungsgericht im November 2014 entschieden, dass die Steuer verfassungskonform sei. (Aktenzeichen: 1 BvF 3/11)