Karlsruhe, 13. Juni 2014 Fluglinien zu zumutbaren Maßnahmen gegen Verspätung verpflichtet / Flugpassagiere können bei Verspätungen ab drei Stunden eine Ausgleichszahlung von ihrer Fluggesellschaft verlangen. Jetzt stellt der BGH aber klar: Das Unternehmen muss aber nur dann zahlen, wenn es die Verspätung selbst zu verantworten hat. Was muss eine Fluggesellschaft tun, um Verspätungen zu vermeiden? […]

Karlsruhe, 13. Juni 2014

Fluglinien zu zumutbaren Maßnahmen gegen Verspätung verpflichtet / Flugpassagiere können bei Verspätungen ab drei Stunden eine Ausgleichszahlung von ihrer Fluggesellschaft verlangen. Jetzt stellt der BGH aber klar: Das Unternehmen muss aber nur dann zahlen, wenn es die Verspätung selbst zu verantworten hat.

Was muss eine Fluggesellschaft tun, um Verspätungen zu vermeiden? Können Passagiere mit gutem Recht die Bereitstellung einer Ersatzmaschine erwarten? Darum ging es in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Das Gericht wies die Klage von Passagieren ab, die mehr als drei Stunden später als geplant an ihrem Urlaubsziel auf den Balearen eintrafen.

Was bedeutet die BGH-Entscheidung für Passagiere und Fluggesellschaften?

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei Verspätungen besteht nur dann, wenn diese auf Umständen im Verantwortungsbereich des Flugunternehmens beruhen. Ein Generalstreik gehört aber nach dem Richterspruch ebenso wie ein Radarausfall zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die von der Fluggesellschaft nicht beherrscht werden können.

Was muss eine Fluggesellschaft tun, um Entschädigungen zu verhindern?

Das Unternehmen ist nach dem Richterspruch verpflichtet, „zumutbare Maßnahmen“ zu ergreifen. Dazu gehört etwa der Versuch, kurzfristig eine Ersatzmaschine zu chartern – nicht aber die Pflicht, ständig eine Ersatzmaschine bereitzuhalten.

Wie ist die Entschädigung zurzeit geregelt?

Bei Flügen von Gesellschaften mit Sitz in der EU oder bei Start und Ziel in der EU gilt die Fluggastrechte-Verordnung der Europäischen Union. Dabei ist der Anspruch der Passagiere nach Dauer der Verspätung und Flugstrecke gestaffelt. Das fängt bei einem kurzen Flug (bis 1500 Kilometern) bei einer Verspätung von mindestens zwei Stunden an. Bei einer langen Strecke von über 3500 Kilometern muss eine Verspätung mindestens vier Stunden betragen.

In welcher Form muss die Entschädigung erfolgen?

Die Fluggesellschaft kann Mahlzeiten oder Getränke spendieren oder falls erforderlich eine Hotelübernachtung inklusive Transfer zahlen. Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden stehen dem Fluggast laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof von 2009 die gleichen Ausgleichszahlungen wie bei der Annullierung eines Fluges zu. Das sind je nach Länge der Flugstrecke pro Passagier 250 Euro (bis 1500 km), 400 Euro (bis 3500 km) oder 600 Euro (ab 3500 km).

Wohin können sich Passagiere wenden, wenn sich die Fluggesellschaft bei Ansprüchen auf Entschädigung quer stellt?

Die meisten Fluggesellschaften reagieren nach Einschätzung von Verbraucherschützen zögerlich, wenn sie mit Ansprüchen konfrontiert werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) empfiehlt dann, sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr zu wenden.

Wie geht es weiter mit den Fluggastrechten in der EU?

Die Fluggesellschaften haben die seit 2005 wirksame Regelung wiederholt als übermäßige Belastung kritisiert. Jetzt wollen die EU-Verkehrsminister die Verordnung ändern. Künftig soll es nach einem Vorschlag der EU-Kommission erst ab einer Verspätung von fünf Stunden eine Entschädigung geben. Dies trage den „finanziellen Folgen für die Luftfahrtbranche Rechnung“, erklärte die Kommission. Zudem gebe es für die Fluggesellschaft bei einer längeren Verspätungsfrist einen größeren Anreiz, sich um eine Ersatzmaschine zu bemühen. Das Europaparlament hat sich gegen den Vorschlag der Kommission gestellt.

Wann ist mit einer Änderung der EU-Verordnung zu rechnen?

Anfang Juni konnten sich die Verkehrsminister noch nicht auf eine einheitliche Linie verständigen. Die Fluggastrechte werden damit ab Juli zum Thema der italienischen Ratspräsidentschaft. Das Ergebnis muss dann noch dem Europaparlament vorgelegt werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) lehnt eine Änderung zulasten der Flugpassagiere ab. Die EU dürfe nicht „die Interessen der nationalen Unternehmen über die Belange der Verbraucher stellen“, so vzbv-Geschäftsbereichsleiter Holger Krawinkel.

Peter Zschunke, dpa