Bei Code-Share-Flügen haftet die ausführende Airline
23.07.2015 Die Airline, die im sogenannten Code-Share-Verfahren unter einer eigenen Flugnummer deren Dienste nur mitnutzt, muss hingegen nicht zahlen. Das hat das Amtsgericht Charlottenburg in einem Urteil (Az.: 202 C 291/14) entschieden, über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet. Frankfurt/Main – In dem verhandelten Fall hatte der Kläger Flüge […]
23.07.2015
Die Airline, die im sogenannten Code-Share-Verfahren unter einer eigenen Flugnummer deren Dienste nur mitnutzt, muss hingegen nicht zahlen. Das hat das Amtsgericht Charlottenburg in einem Urteil (Az.: 202 C 291/14) entschieden, über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.
Frankfurt/Main – In dem verhandelten Fall hatte der Kläger Flüge von Berlin über Belgrad nach Abu Dhabi gebucht. Es waren sogenannte Code-Share-Flüge, bei denen eine Fluggesellschaft die Dienste einer anderen Airline unter eigener Flugnummer mitnutzt. Wegen einer Änderung der Flugzeit ab Belgrad, die eine sehr lange Wartezeit bedeutet hätte, wurde der Kläger auf einen Direktflug umgebucht. Der kam mehr als fünf Stunden später als der ursprünglich geplante Flug mit Umsteigen in Abu Dhabi an. Der Kläger verlangte eine Ausgleichszahlung von der Airline, die den Direktflug durchführte. Diese hatte für die ursprünglich gebuchten Flüge über Belgrad jedoch nur die Dienste einer anderen Airline genutzt.
Vor Gericht scheiterte er damit. Ersatzpflichtig sei bei einer Verspätung nur die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Der Kläger ging komplett leer aus, da die Änderung der Flugzeiten rechtzeitig angekündigt worden war.
Quelle: dpa/tmn