Karlsruhe (dpa) – Der Bundesgerichtshof (BGH) äußert sich am Dienstag (9.00 Uhr) zu der Frage, in welchen Fällen Pauschalurlauber ohne Stornokosten von einer Reisebuchung zurücktreten können. Der Kläger war bei Ausbruch der Corona-Pandemie von einer teuren Japan-Reise abgesprungen, die wenig später sowieso abgesagt werden musste. Von einem Münchner Reiseveranstalter will er knapp 1540 Euro Stornogebühren […]

Der Bundesgerichtshof (BGH) äußert sich am Dienstag (9.00 Uhr) zu der Frage, in welchen Fällen Pauschalurlauber ohne Stornokosten von einer Reisebuchung zurücktreten können. Der Kläger war bei Ausbruch der Corona-Pandemie von einer teuren Japan-Reise abgesprungen, die wenig später sowieso abgesagt werden musste. Von einem Münchner Reiseveranstalter will er knapp 1540 Euro Stornogebühren zurück, die er zunächst vertragsgemäß gezahlt hatte.

Ein Recht auf kostenlosen Rücktritt gibt es laut Gesetz nur, wenn «unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände» die Reise «erheblich beeinträchtigen». Ob es dabei allein auf den Zeitpunkt des Rücktritts oder auch auf die weitere Entwicklung ankommt, ist umstritten.

In der Karlsruher Verhandlung Ende Juni hatte sich abgezeichnet, dass die Richterinnen und Richter auch die nachträgliche Entwicklung für relevant halten. Es ist aber offen, ob sie direkt ein Urteil sprechen oder die Frage möglicherweise zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen. Denn für Pauschalreisen gibt es in einer EU-Richtlinie einheitliche Regeln. (Az. X ZR 53/21)

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