Entschädigung: Fluggastrechte bei Ausfällen und Verspätung
Schon jetzt zeichnet sich ab, was Fluggäste im Sommer erwartet könnte: Verspätungen, Ausfälle und lange Wartezeiten. Welche Rechte Fluggäste haben. Brüssel (dpa/tmn) – Wegen Personalmangel rechnet die Flugbranche in diesem Sommer mit weitreichenden Störungen für Fluggäste. Wem lange Wartezeiten und Flugausfälle drohen, sollte seine Rechte kennen. Die wichtigsten Fakten aus der EU-Fluggastrechteverordnung: – Entschädigungssumme: Bei […]
Brüssel (dpa/tmn) – Wegen Personalmangel rechnet die Flugbranche in diesem Sommer mit weitreichenden Störungen für Fluggäste. Wem lange Wartezeiten und Flugausfälle drohen, sollte seine Rechte kennen. Die wichtigsten Fakten aus der EU-Fluggastrechteverordnung:
– Entschädigungssumme: Bei kurzfristigen Annullierungen und Verspätungen von mehr als drei Stunden steht Flugreisenden oft eine Ausgleichszahlung zu. Die Höhe richtet sich nach der Flugdistanz. Eine deutliche Verschiebung des Fluges – etwa vom Morgen in den Abend – ist rechtlich ebenfalls als Annullierung zu bewerten.
– Bedingungen und Ausschlusskriterien: Die Entschädigung nach EU-Recht steht Kunden nur zu, wenn die Fluggesellschaft für die Annullierung oder Verspätung verantwortlich ist. Eine Airline muss nicht zahlen, wenn die Probleme auf sogenannte außergewöhnliche Umstand zurückgehen, die sie nicht beeinflussen kann. Dazu zählen zum Beispiel ein Ausfall der IT-Systeme am Flughafen und oft auch Sturm und Gewitter – nicht aber technische Probleme des Fliegers.
Nicht zahlen muss die Airline auch, wenn sie Flugstreichungen und größere Änderungen der Flugzeiten mindestens 14 Tage im Voraus angekündigt hat. Dann kann der Kunde kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
– Erstattung oder alternative Beförderung: Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, für die Passagiere eine Ersatzbeförderung zum Zielort zu organisieren oder die Kosten für das Flugticket zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Airline den Flugausfall nicht zu verantworten hat. Sie muss ihre gestrandeten Kunden betreuen und verpflegen. Wird eine Hotelnacht nötig, kommt sie dafür auf.
– Geltungsbereich: Die EU-Fluggastrechte gelten für alle Flüge, die in der Europäischen Union starten. Und sie greifen für alle Flüge, die in der EU landen – hier jedoch mit einer Bedingung: Die Airline muss ihren Sitz in der EU haben.
– Durchsetzung der Rechte: Nicht immer zahlen Fluggesellschaften, obwohl sie es rechtlich müssten. Sie versuchen teils, Kunden abzuspeisen oder hinzuhalten. Daher kann es manchmal schwierig sein, das Geld von der Airline zu bekommen. Hartnäckigkeit lohnt sich.
Verbraucherschützer raten dazu, sich erst einmal direkt an die Fluggesellschaft zu wenden. Und am besten eine Frist zu setzen. Zeigt sich die Airline trotz berechtigten Anspruchs nicht einsichtig, können sich Kunden an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden. Alternativen sind Inkassodienste oder rechtlicher Beistand.
dpa/tmn pla meb yyzz n1 amc