Airlines haften nicht bei extremem Schneefall
Düsseldorf, 10. Oktober 2014 Fällt ein Flug aufgrund extremer Wetterverhältnisse wie einem Schneesturm aus, muss die Airline keine Ausgleichszahlung leisten. Das hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden (Az.: 29 C 1954/11 [21]). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin. In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine Pauschalreise […]
Düsseldorf, 10. Oktober 2014
Fällt ein Flug aufgrund extremer Wetterverhältnisse wie einem Schneesturm aus, muss die Airline keine Ausgleichszahlung leisten. Das hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden (Az.: 29 C 1954/11 [21]). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine Pauschalreise mit einem Flug von Frankfurt über Paris nach Punta Cana gebucht. Am Tag des geplanten Abflugs schneite es in Paris jedoch heftig. Der Flug wurde annulliert und der Kläger auf einen Ersatzflug am nächsten Tag umgebucht. Er forderte deshalb eine Ausgleichszahlung und Schadenersatz – unter anderem dafür, dass er wegen des langen Wartens dicke Knie bekommen hatte und die Mehrkosten für ein Business Class-Ticket übernehmen musste.
Das Gericht wies die Klage ab. An dem Tag habe starker Schneefall geherrscht, der Flugverkehr sei teilweise komplett zum Erliegen gekommen. Die Airline habe dagegen nichts unternehmen können. Die Entscheidung lag einzig bei der Flugsicherung.