München (dpa/tmn) – Bei einem Flugausfall oder einer Verspätung der Maschine von mehr als drei Stunden steht Passagieren eine Entschädigung zu. Doch dies gilt bei Rückflügen nach Deutschland nur für Fluggesellschaften mit Sitz in der EU. Ein Wechsel der Airline kann damit den Anspruch hinfällig machen, zeigt ein Fall vor dem Amtsgericht München, auf den der […]

München (dpa/tmn) – Bei einem Flugausfall oder einer Verspätung der Maschine von mehr als drei Stunden steht Passagieren eine Entschädigung zu. Doch dies gilt bei Rückflügen nach Deutschland nur für Fluggesellschaften mit Sitz in der EU. Ein Wechsel der Airline kann damit den Anspruch hinfällig machen, zeigt ein Fall vor dem Amtsgericht München, auf den der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist (Az.: 261 C 13238/16).

In dem verhandelten Fall ging es um eine Urlaubsrückreise von Sri Lanka über Abu Dhabi nach Frankfurt. Statt mit Air Berlin flogen die Passagiere mit Etihad Airways. Die erste Maschine verspätete sich, so dass die Reisenden ihren Anschluss verpassten. Sie erreichten Deutschland erst mit einem Tag Verspätung. Eine Entschädigung nach EU-Recht erhielten die Kläger nicht – Etihad sitzt in Abu Dhabi.