Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Hat die Airline den Flug annulliert oder der Veranstalter die Buchung storniert? Für die Frage nach einer Entschädigung spielt das keine Rolle. Wird ein Fluggast nicht befördert, steht ihm auf jeden Fall eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft zu. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 32 C 1155/16(22)), wie die Deutsche Gesellschaft […]

Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Hat die Airline den Flug annulliert oder der Veranstalter die Buchung storniert? Für die Frage nach einer Entschädigung spielt das keine Rolle. Wird ein Fluggast nicht befördert, steht ihm auf jeden Fall eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft zu. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 32 C 1155/16(22)), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet. Ausgenommen sind Fälle von höherer Gewalt.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Ägypten-Urlaub. Hin- und Rückflug waren um mehr als drei Stunden verspätet. Die Airline zahlte dem Kläger und seiner Frau für den verzögerten Hinflug die nach EU-Recht angemessene Summe von insgesamt 1200 Euro – nicht aber für den Rückflug. Denn diesen hatte der Veranstalter storniert. Vor Gericht hatte die Fluggesellschaft aber keinen Erfolg.