Karlsruhe (dpa) – Kann ein unabwendbarer Verkehrsunfall ein Reisemangel mit Anspruch auf Rückzahlung des Preises sein? Der Bundesgerichtshof hat sich am Dienstag in Karlsruhe mit der Klage zweier Ehepaare befasst, die im Dezember 2013 in der Türkei beim Transfer vom Flughafen zum Hotel verletzt wurden. Ein Geisterfahrer war in ihren Bus gekracht. Im Mittelpunkt der […]

Karlsruhe (dpa) – Kann ein unabwendbarer Verkehrsunfall ein Reisemangel mit Anspruch auf Rückzahlung des Preises sein? Der Bundesgerichtshof hat sich am Dienstag in Karlsruhe mit der Klage zweier Ehepaare befasst, die im Dezember 2013 in der Türkei beim Transfer vom Flughafen zum Hotel verletzt wurden. Ein Geisterfahrer war in ihren Bus gekracht.

Im Mittelpunkt der Erörterung stand die Frage, ob ein solcher Unfall, für den der Veranstalter keine Verantwortung trägt, ihm dennoch zugerechnet werden könne. Der Transfer war Teil der Pauschalreise. «Das Risiko war von beiden Seiten nicht beherrschbar», sagte der Vorsitzende Richter mit Blick auf die Streitparteien. Ein Urteil sollte am Nachmittag verkündet werden.

Das Amtsgericht Neuss hatte den Klägern teilweise Recht gegeben. Auf die Berufung des Reiseunternehmens hin hatte das Landgericht Düsseldorf die Klagen jedoch abgewiesen. Ein Reisemangel liege nicht vor, denn ein Unfall durch einen Geisterfahrer sei ein allgemeines Lebensrisiko, für das der Reiseveranstalter nicht einstehen müsse. (Aktenzeichen X ZR 117/15 und X ZR 118/15)