Düsseldorf, 24. Mai 2017 Eine Stewardess kann die Kosten für ein heimisches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Diese Entscheidung teilte das Finanzgericht Düsseldorf am Mittwoch mit (Az.: 8 K 1262/15 E). Die Flugbegleiterin hatte 1250 Euro pro Jahr für ihr häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht, das sie Vor- und Nachbereitung ihrer Flüge sowie […]

Düsseldorf, 24. Mai 2017

Eine Stewardess kann die Kosten für ein heimisches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Diese Entscheidung teilte das Finanzgericht Düsseldorf am Mittwoch mit (Az.: 8 K 1262/15 E). Die Flugbegleiterin hatte 1250 Euro pro Jahr für ihr häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht, das sie Vor- und Nachbereitung ihrer Flüge sowie für Fortbildungen nutze. Ein individueller Arbeitsplatz stehe ihr dafür nicht zur Verfügung, bescheinigte ihr die Fluggesellschaft.

Das Finanzgericht folgte der Argumentation dennoch nicht. Der Umfang der Tätigkeiten lasse es nicht glaubhaft erscheinen, dass die Klägerin hierfür ein Arbeitszimmer benötigt habe. Im Fall einer sogenannten Kabinenchefin hatte das Gericht anders entschieden und die Kosten zum Steuerabzug zugelassen.